Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) ⇒ einfach erklärt

Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) sind die Regeln und Standards, die Unternehmen bei der Aufzeichnung ihrer Geschäftsfälle, neben gesetzlichen Vorschriften, befolgen müssen.

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) – auf einen Blick

Die 4 wichtigsten Fakten zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)

Definition

Allgemein anerkannte Regeln und Prinzipien, die die ordnungsgemäße Buchführung und Erstellung von Jahresabschlüssen sicherstellen

Bedeutung
  • Genauigkeit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit
  • Vertrauen in die Finanzinformationen von Unternehmen
Grundsätze
  • Vollständigkeit
  • Zuverlässigkeit
  • Richtigkeit
  • Beleggrundsatz
  • Realisationsprinzip
  • Imparitätsprinzip
Buchhaltung
  • Korrekte, vollständige und ordnungsgemäße Erfassung von Geschäftsfällen

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB): Übersicht

Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) sind das Fundament des Rechnungswesens. Sie gewährleisten die Genauigkeit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Finanzberichterstattung.

  • Diese Prinzipien sind sowohl für gesetzliche Zwecke als auch für das Vertrauen in die Finanzinformationen eines Unternehmens von wesentlicher Bedeutung

Im Unternehmensgesetzbuch § 195 wird grundlegend für alle Unternehmen festgelegt, dass der Jahresabschluss den Grundsätzen ordnungsmäßer Buchführung entsprechen muss.

  • Er ist klar und übersichtlich zu erstellen und soll dem Unternehmer ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage vermitteln.

Diese allgemeine Regelung wird für Kapitalgesellschaften durch die Anforderung ergänzt, auch ein möglichst getreues Bild der Finanzlage zu geben laut § 222 Abs. 2 UGB. In den gesetzlichen Bestimmungen wird mehrfach auf die GoB verwiesen, jedoch ohne eine explizite Definition des Begriffs.

  • Das UGB in seiner aktuellen Fassung schreibt die wesentlichen, bereits früher anerkannten Grundsätze explizit vor.

Trotzdem sind die gesetzlichen Regelungen interpretationsbedürftig, da sie nicht alle wirtschaftlichen Sachverhalte umfassend regeln können. Das UGB verwendet unbestimmte Rechtsbegriffe wie „angemessen“ oder „wesentlich“, die im Einzelfall mithilfe der GoB konkretisiert werden müssen.

  • Einige Grundsätze sind als GoB anerkannt, jedoch nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt.

Jahresabschluss

Der Jahresabschluss (= Bilanz im weiteren Sinn) umfasst nicht nur die Darstellung des Vermögens- und des Kapitalaufbaues (Bilanz im engeren Sinn), sondern auch die Gewinn- und Verlustrechnung (Erfolgsbilanz, Erfolgsrechnung, Aufwands- und Ertragsrechnung) und bei den Kapitalgesellschaften auch den Anhang zum Jahresabschluss.

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) Formelle Grundsätze

Die formellen GoB stellen sicher, dass Aufzeichnungen in den Büchern vollständig, systematisch und zuverlässig erfolgen.

  • Dies ist in den §§ 190, 193, 194, 212 und 216 UGB sowie den §§ 131 und 132 BAO für steuerliche Zwecke kodifiziert.

Die Aufzeichnungen sind in einer lebenden Sprache zu führen und Abkürzungen sowie Symbole müssen eindeutig definiert sein. Der Jahresabschluss muss in Euro und deutscher Sprache erstellt werden.

  • Die Bücher müssen so geführt werden, dass ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit die Geschäftsfälle und die Lage des Unternehmens nachvollziehen kann.

Eintragungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.

Vollständigkeit

Vollständigkeit erfordert, dass alle Geschäftsfälle erfasst und alle Posten im Jahresabschluss enthalten sind.

  • Daraus folgt die Bilanzidentität: Die Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres muss mit der Schlussbilanz des vorangegangenen Jahres übereinstimmen.

Richtigkeit

Eintragungen sind richtig, wenn sie dem Gesetz entsprechen. Die Bewertung muss willkürfrei und nachvollziehbar sein, sodass erkennbar ist, dass die Bilanzierung auf bestimmten Annahmen basiert.

  • Dies ist besonders wichtig bei der Nutzung von Spielräumen, wie bei der Bewertung von Rückstellungen.

Ordnung

Die Eintragungen sind geordnet vorzunehmen, sowohl was die zeitliche als auch die sachliche Ordnung betrifft.

Zeitgerechtigkeit

Das Erfordernis zeitgerechter Eintragungen soll sicherstellen, dass die Bücher immer auf dem laufenden Stand der Dinge sind, es dient auch der besseren Erreichbarkeit der Vollständigkeit.

Zuverlässigkeit

Die Zuverlässigkeit des Rechnungswesens wird durch ein zur Größe des Unternehmens passendes internes Kontrollsystem (IKS) gewährleistet.

​​​​​​​Beleggrundsatz

Zur Sicherstellung dieser Anforderungen kommt der Beleggrundsatz zum Tragen: Keine Buchung ohne Beleg

Grundlage jedes Geschäftsfalles ist ein Beleg. Die Belege führen zu Eintragungen in die Bücher. Bei Bankgeschäften werden zum Beispiel Geldtransaktionen typischerweise erst nach der Belegerstellung durchgeführt.

  • Belege dienen als Nachweis für Geschäfte und sind wichtig für rechtliche Ansprüche sowie steuerliche Angelegenheiten. Sie werden in externe (z. B. Rechnungen) und interne (z. B. Inventuraufzeichnungen) Belege unterteilt.

Gemäß § 212 UGB müssen Belege sieben Jahre lang aufbewahrt werden, beginnend am Ende des betreffenden Kalenderjahres. Daher ist eine organisierte Ablage und Verwaltung der Belege erforderlich.

Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

Die Verbuchung von Geschäftsfällen erfolgt in chronologischer Reihenfolge und systematischer Gliederung auf entsprechenden Konten.

  • Die Chronologie wird durch das Grundbuch oder Journal sichergestellt, während die systematische Gliederung im Hauptbuch erfolgt.

Dieses enthält die notwendigen Konten und bildet das Kernstück der Buchführung. Ergänzt wird es durch Nebenbücher wie das Kassenbuch, Wareneingangsbuch und andere Hilfsbücher.

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB): Grundsatz der Vorsicht

Der Grundsatz der Vorsicht wird in § 201 Abs. 2 Z 4 UGB relativ weit definiert.

  • Er umfasst danach das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip.

Beide Prinzipien enthalten Konventionen darüber, zu welchem Zeitpunkt Aufwendungen und Erträge in die Bücher aufzunehmen sind.

Realisationsprinzip

Das Realisationsprinzip bestimmt, dass ein Gewinn erst dann als realisiert gilt, wenn die zugrunde liegende Leistung erbracht und abgerechnet werden kann.

  • Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Leistung den Verfügungsbereich des Unternehmens verlassen hat und an den Kunden übergeben wurde.

Die Gewinnrealisierung erfolgt also zum Zeitpunkt der Übergabe, nicht bei der Fakturierung oder dem Aussenden der Rechnung. Der Umsatz wird dabei als Ertrag verbucht.

  • Ertragsbuchungen können auch vorher erfolgen, wenn sich der Bestand an Fertigerzeugnissen erhöht, jedoch, ohne dass dadurch ein Gewinn realisiert wird.

Diese Buchungen neutralisieren lediglich die zugerechneten Aufwendungen.

Imparitätsprinzip

Im Gegensatz zu den Gewinnen müssen vorhersehbare Verluste und Risiken bereits vor ihrer Realisierung berücksichtigt werden.

  • Dies dient dazu, eine vorsichtige und konservative Bilanzierung sicherzustellen, die potenzielle negative Entwicklungen frühzeitig sichtbar macht.

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Fragen und Antworten

Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) bilden einen anerkannten Rahmen aus Regeln und Prinzipien, die die korrekte Buchführung und die Erstellung von Jahresabschlüssen gewährleisten.

  • Sie spielen eine essenzielle Rolle bei der Sicherstellung der Präzision, Transparenz und Verständlichkeit von Finanzberichten.

Zu den wesentlichen Grundsätzen der GoB gehören Klarheit und Übersichtlichkeit, Richtigkeit und Willkürfreiheit, Vollständigkeit sowie das Belegprinzip.

  • Diese Prinzipien gewährleisten eine ordnungsgemäße Buchführung.

Quellen